Sind die Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.34 Für bestimmte Anlagen, so auch für Wärmepumpen, wird die Forderung nach zusätzlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen mit einem Vorsorgewert konkretisiert, der strenger ist als die Planungswerte. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden und des Beschwerdegegners befinden sich in der Dorfzone II. Damit gilt für sie die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (Art. 43 Abs. 1 GBR).