29 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5. RA Nr. 110/2015/132 16 die Fussgänger und Velofahrenden ohne grössere Konflikte genutzt werden kann. Weiter handelt es sich um ein Haus mit nur vier Wohnungen, so dass Konfliktsituationen zwischen den Benutzenden ohnehin nicht allzu oft vorkommen sollten. Zudem ist der Platz von allen Seiten gut überblickbar. Von einer Gefährdung der Sicherheit der Vorplatznutzenden ist daher nicht auszugehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Wärmepumpe