Vorliegend hat die Vorinstanz zwar einen formellen Fehler begangen, indem sie von der Gemeinde keine Strassenanschlussbewilligung eingeholt hat. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung ausgeschlossen wäre oder wesentlich erschwert würde. So hat die Gemeinde – wie ausgeführt (E. 4d.) – die Verkehrssicherheit beim neuen Strassenanschluss beurteilt und bejaht. Im Rechtsmittelverfahren hat sie diese Einschätzung mit Stellungnahme vom 4. November 2015 nochmals bestätigt. Damit ist klar, dass die Gemeinde – bei korrektem Verfahrensablauf – die notwendige Strassenanschlussbewilligung erteilt hätte.