Zwar ist die BVE befugt, ein bei ihr hängiges Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Dies ist jedoch vorliegend nicht angezeigt. So soll nicht jeder Verfahrensfehler zur Kassation 28 VSS SN 640 273a Ziff. 12, insbesondere Tabelle 1 RA Nr. 110/2015/132 15