e) Damit steht fest, dass die Strassenanschlussbewilligung zwar erteilt werden kann, dies jedoch im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht unterblieben ist. Indem es das Regierungsstatthalteramt unterliess, bei der Gemeinde die notwendige Strassenanschlussbewilligung gemäss Art. 85 Abs. 1 SG einzuholen, lastet dem vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren somit ein formeller Mangel an.