Weiter sind auch die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf den J.________weg ausreichend. Gemäss der Norm VSS SN 640 273a muss die Knotensichtweite bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h – wie dies auf dem J.________weg der Fall ist – mindestens 50 m betragen.28 Gemäss dem Umgebungsplan hält das freie Sichtfeld vorliegend beidseitig diese Vorgabe ein, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.