b) Mit dem umstrittenen Bauvorhaben wird ein neuer Strassenanschluss auf den J.________weg (Gemeindestrasse) erstellt. Im Vergleich zum inzwischen abgerissenen Haus auf der Bauparzelle geht mit dem geplanten Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen zudem eine gesteigerte Nutzung des Strassenanschlusses einher. Daher ist eine Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich (Art. 85 Abs. 1 SG23). In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst.