Aus Sicht der Gemeinde und der Vorinstanz erlauben die Abmessungen und Geometrien des Vorplatzes problemlose Wendemanöver auf dem Grundstück. Die Sicherheit der Strasse und des Verkehrs werde nicht gefährdet. Der Beschwerdegegner weist zudem darauf hin, dass bei der Ausfahrt auf den J.________weg die geltenden Sichtweiten eingehalten würden. Es sei zu beachten, dass es sich ausschliesslich um ein privates Grundstück und um eine private Nutzung handle. Bezogen auf den öffentlichen Raum entstehe keine Gefährdung. RA Nr. 110/2015/132 13