a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Verhältnisse auf dem Vorplatz seien so eng, dass verschiedene Sicherheitsbedenken bestünden. Die von der Bauherrschaft in den Plänen eingetragenen Schleppkurven würden nicht belegen, dass von allen Parkplätzen problemlos gewendet werden könne; die eingetragenen Wendemanöver würden nur auf dem Papier funktionieren. Es sei abzusehen, dass Fahrzeuge mangels tatsächlicher Wendemöglichkeit rückwärts aus der Einfahrt auf die Strasse fahren müssten.