Wieso jedoch das Bauobjekt, welches die Vorgaben der Zonenordnung einhält, das erhaltenswerte Gebäude am J.________weg 18 unzulässig beeinträchtigen sollte, wird von ihnen nicht näher begründet. Einzig aufgrund der Grösse des Bauvorhabens, welche als nicht quartierunüblich eingestuft wird (vgl. E. 2e), kann nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung gesprochen werden. Auch diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Auf das Einholen eines Fachberichts der kantonalen Denkmalpflege kann verzichtet werden (vgl. E. 2f und 3c); der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 4. Verkehrssicherheit