Beeinträchtigungsverbot von Art. 10b BauG geht zudem nicht mit einem absoluten Veränderungsverbot in der Umgebung des Baudenkmals einher (vgl. E. 3b). Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern das geplante Gebäude einen negativen Einfluss auf das erhaltenswerte Haus am J.________weg 18 haben sollte. Die Beschwerdeführenden bringen einzig vor, das Bauvorhaben nehme aufgrund seiner Grösse keine Rücksicht auf das Baudenkmal. Wieso jedoch das Bauobjekt, welches die Vorgaben der Zonenordnung einhält, das erhaltenswerte Gebäude am J.________weg 18 unzulässig beeinträchtigen sollte, wird von ihnen nicht näher begründet.