d) Eine Beeinträchtigung des erhaltenswerten Gebäudes am J.________weg 18 durch das umstrittene Bauvorhaben ist zu verneinen. So befindet sich das Bauprojekt nicht in unmittelbarer Nähe dieses Baudenkmals (vgl. E. 3c). Die beiden Parzellen grenzen nicht direkt aneinander an und sowohl das Haus am J.________weg 18 als auch das geplante Mehrfamilienhaus des Beschwerdegegners befinden sich auf ihrer Parzelle in etwas zurückversetzter Lage. Das Bauvorhaben weist zwar eine etwas grössere Grundfläche auf als das bisherige, inzwischen abgebrochene Wohnhaus auf dieser Parzelle. Es befindet sich jedoch in ähnlicher Lage.