Die Denkmalpflege wäre daher höchstens dann zwingend beizuziehen, wenn ein Bauvorhaben die Umgebung eines Baudenkmals in einer Baugruppe betrifft. Dabei lässt sich ein zwingender Beizug der Fachstelle nur rechtfertigen, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe des Baudenkmals liegt und damit ein direkter Bezug zwischen diesen Objekten besteht. Hier jedoch befindet sich das erhaltenswerte Gebäude am J.________weg 18 nicht unmittelbar neben dem projektierten Bauvorhaben. Die Entfernung zwischen den beiden Häusern beträgt rund 50 m; die beiden Parzellen haben keinen Berührungspunkt. Dazwischen befindet sich zudem der J.________weg.