Vorliegend handelt es sich um einen Neubau, weshalb das umstrittene Bauvorhaben selber kein Baudenkmal betrifft. Zwar bestand auf der Bauparzelle bereits ein Wohnhaus, dieses wurde jedoch bereits im Jahr 2014 abgerissen. Dazu kommt, dass es sich auch bei diesem ursprünglichen Gebäude auf der Parzelle des Beschwerdegegners nicht um ein geschütztes Objekt gehandelt hat. Die Denkmalpflege wäre daher höchstens dann zwingend beizuziehen, wenn ein Bauvorhaben die Umgebung eines Baudenkmals in einer Baugruppe betrifft.