c) Betreffen Baubewilligungsverfahren schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs. 1 BauG, so auch Art. 52 Abs. 2 GBR). Art. 22 Abs. 3 BewD22 präzisiert, dass die kantonale Fachstelle beizuziehen ist, wenn ein Bauvorhaben ein solches Objekt oder die Umgebung eines solchen Objekts betrifft. Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend handelt es sich um einen Neubau, weshalb das umstrittene Bauvorhaben selber kein Baudenkmal betrifft.