b) Wie der Beschwerdegegner richtig festhält, wurde das erhaltenswerte Gebäude am J.________weg 16 mit Zustimmung der Denkmalpflege abgebrochen.20 In unmittelbarer Nähe ist damit einzig das Haus am J.________weg 18 als erhaltenswertes Baudenkmal eingestuft. Gemäss Kurzbeschrieb auf dem Inventarblatt handelt es sich bei diesem Wohnhaus mit Scheune aus dem 19. Jahrhundert um eine braun gestrichene Riegkonstruktion auf massivem Sockel, welche über ein geknicktes, weit ausladendes Vollwalmdach verfügt. Das klassizistisch anmutende, gepflegte Gebäude wirke weiter durch sein grosses Volumen; es sei von Wiesen umgeben und werde von zwei Tannen flankiert.