Die bestehenden denkmalpflegerischen Einwände bedürften einer vertieften Auseinandersetzung, zu welcher die zuständige Fachbehörde beizuziehen sei. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das erhaltenswerte Gebäude am J.________weg 16 mit Zustimmung der Denkmalpflege abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt worden sei. Sein Grundstück sei rechtskräftig der Dorfzone II zugewiesen; dabei handle es sich um eine Bauzone und nicht um eine Parkzone.