a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, südwestlich auf der gegenüberliegenden Wegseite stünden in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle zwei erhaltenswerte Baudenkmäler (J.________weg 16 und 18). Beide seien, wie für das Bergquartier üblich, von einer grosszügigen Wiesenfläche umgeben. Das wuchtige Mehrfamilienhaus dagegen sprenge optisch offenkundig die Platzverhältnisse der betreffenden Parzelle und nehme auf die in nächster Nähe im Ortsbildschutzperimeter gelegenen Baudenkmäler zu wenig Rücksicht. Die bestehenden denkmalpflegerischen Einwände bedürften einer vertieften Auseinandersetzung, zu welcher die zuständige Fachbehörde beizuziehen sei.