Dazu kommt, dass sich das Vorhaben trotz der Nähe zur Baugruppe L.________ in einer ästhetisch durchschnittlichen Umgebung und damit nicht in einem sensiblen Umfeld befindet. Unter diesen Umständen konnte auf den Beizug der OLK verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 3. Denkmalpflege 18Fotodossier der näheren Umgebung, eingereicht von der Gemeinde mit der Stellungnahme vom 14. Dezember 2015, Foto Nr. 9. 19 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2015/132 10