Von einem Fremdkörper im Quartier, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, kann keine Rede sein. Das Mehrfamilienhaus fügt sich vielmehr gut in das Umgebungsbild ein. Die Bauparzelle selber befindet sich nicht im Ortsbildschutzgebiet, weshalb die Vorgaben von Art. 53 GBR zu den Ortsbildschutzgebieten vorliegend nicht direkt anwendbar sind. Trotzdem kann festgestellt werden, dass der Neubau die angrenzende Baugruppe nicht beeinträchtigt und auf deren Schutzobjekte angemessen Rücksicht nimmt (Art. 53 Abs. 2 GBR).