Beschwerdeführers 1 am J.________weg 15a18, fällt aufgrund der verschiedenen Farbtöne in der Umgebung nicht besonders auf und wirkt sich entsprechend auch nicht störend aus. Die verputzte Fassade ist im Erscheinungsbild der Umgebung gang und gäbe. Auch architektonisch passt das Bauobjekt daher gut in das Umgebungsbild. Gemäss dem Umgebungsplan sind neben der grösseren Grünfläche mit Spielplatz im östlichen Teil der Parzelle um das ganze Haus weitere Grünflächen vorgesehen. Damit wird auch in Bezug auf die Umgebung eine gute Einordnung erreicht. Von einem Fremdkörper im Quartier, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, kann keine Rede sein.