d) Es ist zu prüfen, ob sich das geplante Bauvorhaben gut in das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild einordnet und sich damit in die bauliche Umgebung einfügt. Die Bauparzelle befindet sich in keinem Ortsbildschutzgebiet nach Art. 53 GBR, grenzt jedoch nordwestlich unmittelbar an die als Ortsbildschutzgebiet ausgeschiedene Baugruppe L.________ an. Gemäss dem kantonalen Bauinventar handelt es sich bei dieser Baugruppe um ein altes Quartier, das den ursprünglichen kleinbäuerlichen Charakter weitgehend bewahrt hat, wobei die meisten Bauten nach Südosten ausgerichtet sind und es sich dabei fast ausschliesslich um Riegbauten handelt, die im 19. Jahrhundert errichtet worden sind.