In der Dorfzone ist für Massstab und Bauvolumen grundsätzlich der Charakter der Umgebung zu übernehmen. Neu- und Umbauten sind so zu gestalten, dass sie sich massstäblich und architektonisch in die bauliche Umgebung einfügen (Art. 35 Abs. 2 GBR). Bei der Umgebungsgestaltung ist dem Quartiercharakter und insbesondere dem Strassenraum mit dem Vorland Rechnung zu tragen (Art. 35 Abs. 4 GBR).