Das Baureglement der Gemeinde Roggwil (GBR9) enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Nach Art. 21 GBR sind Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl so auszubilden, dass sie einen positiven Beitrag zur Erscheinung des Orts- und Landschaftsbildes leisten. Weiter ist die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt sowie attraktive und ortsbildgerechte Aussenräume entstehen (Art. 29 Abs. 1 GBR). In der Dorfzone ist für Massstab und Bauvolumen grundsätzlich der Charakter der Umgebung zu übernehmen.