so weise etwa das Gebäude des Beschwerdeführers 1 und weitere Gebäude im Quartier eine ähnliche Farbe auf. Die Gemeinde führt aus, bei Neubauvorhaben ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets liege die Zuständigkeit zur Beurteilung ästhetischer Belange bei der Gemeinde. Die Bau- und Betriebskommission erachte das Bauvorhaben als ortsbildverträglich.