Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, das Bauvorhaben füge sich bezogen auf die Stellung, die Volumetrie und die Dachform in die umliegende bestehende Bebauung ein. Die baupolizeilichen Masse würden eingehalten. Im Quartier befänden sich bereits heute auch Mehrfamilienhäuser. Der Charakter des Quartiers habe sich längst vom kleinstrukturierten, kleinbäuerlichen Erscheinungsbild zu einem durchmischten, vorwiegend mit Wohnbauten durchsetzten Quartier gewandelt. Die gewählte Fassadenfarbe sei nicht ortsfremd; so weise etwa das Gebäude des Beschwerdeführers 1 und weitere Gebäude im Quartier eine ähnliche Farbe auf.