Ansicht der Beschwerdeführenden sind keine erheblichen Mängel erkennbar, welche ein Aufgreifen dieser Thematik von Amtes wegen rechtfertigen könnte. So ist beim umstrittenen Bauvorhaben sowohl ein Kinderspielplatz als auch eine Aufenthaltsfläche vorgesehen. Das Gefälle im östlichen Bereich der Parzelle schliesst eine Nutzung dieses Bereichs als Kinderspielplatz nicht grundsätzlich aus. 2. Ortsbildschutz