In ihrer Einsprache haben die Beschwerdeführenden weder explizit eine Verletzung der Vorgaben für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche geltend gemacht noch diese Themenbereiche angesprochen. Da die Bestimmungen zu den Kinderspielplätzen und Aufenthaltsbereichen kantonales Recht betreffen (Art. 15 BauG, Art. 42 ff. BauV7), kann deren Verletzung nicht erst im Beschwerdeverfahren gerügt werden. Die Rüge ist daher verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Die BVE kann das Bauvorhaben aber von Amtes wegen prüfen und den Entscheid abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Entgegen der