Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde erstmals, die für den Aufenthaltsbereich und den Kinderspielplatz vorgesehene Fläche im östlichen Teil der Parzelle sei ungeeignet und genüge den qualitativen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz und die Gemeinde weisen darauf hin, dass diese Rüge erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorgebracht wurde, weshalb nicht darauf einzutreten sei.