BGG5 auch noch vor Bundesgericht erstmals erhoben werden könnten (vgl. Art. 111 Abs. 3 BGG). Die Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht gehört jedoch nicht dazu, diesbezüglich gilt die Beschränkung der Rügegründe nach Art. 40 Abs. 2 BauG weiterhin.6