Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind Eigentümer der benachbarten Parzellen Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ (Beschwerdeführer 1) und Nr. H.________ (Beschwerdeführende 2 und 3). Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).