3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Gleiches beantragt der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 und die Gemeinde mit Stellungnahme vom 4. November 2015. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2015/132 3