Eventuell sei der Gesamtentscheid vom 2. September 2015 aufzuheben und dem Bauprojekt in der heute vorliegenden Form und unter Berücksichtigung des heute vorliegenden Baugesuchsdossiers der Bauabschlag zu erteilen. Dabei machen sie geltend, das Bauvorhaben ordne sich nicht in das umliegende Ortsbild ein und sei daher aus ästhetischer und denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die notwendigen Fachberichte dazu einzuholen.