Als zusätzliche Gebühr kommen die Kosten für den Zusatzbericht der I.________AG vom 11. Januar 2016 von Fr. 2'600.00 hinzu. Die Verfahrenskosten betragen gesamthaft Fr. 3'800.00 und werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht ein Honorar von Fr. 3'500.00, Auslagen von Fr. 114.00 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 289.10 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten von Fr. 3'903.10 zu ersetzen. III. Entscheid