heisst, ob es sich harmonisch in die Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügt und ob ein harmonischer Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Weiter ist eine neue Lärmbeurteilung basierend auf neuen, projektbezogenen Messungen vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Ausmass weitere Abklärungen vorzunehmen. Daher ist der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 28. August 2015 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Kosten