b) Das umstrittene Bauvorhaben kann noch nicht abschliessend beurteilt werden: Es fehlt eine Detailplanung der Grundstückentwässerung bzw. Versickerungsanlage. Gestützt auf eine solche Detailplanung muss beurteilt werden, ob die Gewässerschutzbewilligung erteilt werden kann. Weiter fehlt ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan, gestützt auf den beurteilt werden muss, ob das Vorhaben die Anforderungen von Art. 7 GBR erfüllt, das 26 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 RA Nr. 110/2015/130 17