2 Abgrabungen und Aufschüttungen sind so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude Strassenraum nicht durch Aufschüttungen gestört wird. 3 Stützmauern, auf die aus topographischen Gründen nicht verzichtet werden kann, sind in Grund- und Aufriss zu gliedern (Staffeln, Versätze). Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 1.50 m werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. Anhang I)."