b) Gemäss Art. 14 ist die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. Die Gemeinden können nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung erlassen. Bestehen solche besonderen Vorschriften, ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Art. 14 Abs. 1 Bst d BewD25). Die Gemeinde Lützelfüh hat von der Möglichkeit gemäss Art. 14 BauG Gebrauch gemacht und folgende Bestimmungen in ihr Baureglement aufgenommen: