Die Vorinstanz forderte daher in einer Auflage, der Baupolizeibehörde der Gemeinde sei vor Inangriffnahme der Umgebungsarbeiten ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, aus dem ersichtlich sei, wie die Terrainanschlüsse an die Nachbargrundstücke ausgeführt werden. Die Beschwerdeführenden kritisieren dieses Vorgehen und machen geltend, der Umgebungsgestaltungsplan müsse im Baubewilligungsverfahren eingereicht werden, damit sich die Nachbarn allenfalls zur Wehr setzen könnten. Zudem müsse gemäss Art. 7 GBR geprüft werden, ob der Übergang zu den Nachbargrundstücken harmonisch gestaltet werde.