GBR erfülle, zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, die meisten der in Art. 4 GBR genannten Umgebungsmassnahmen wie Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Höhenangaben seien bereits in den Baugesuchsplänen enthalten. Einzig die Terrainübergänge zu den Nachbargrundstücken auf der Ost- und Westseite ergäben sich aus den Plänen nicht klar. Die Vorinstanz forderte daher in einer Auflage, der Baupolizeibehörde der Gemeinde sei vor Inangriffnahme der Umgebungsarbeiten ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, aus dem ersichtlich sei, wie die Terrainanschlüsse an die Nachbargrundstücke ausgeführt werden.