d) Aus diesen Gründen musste die Vorinstanz weder aufgrund der Quellen noch wegen des Gefahrengebietes ein hydrogeologisches Gutachten oder Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 BauG fordern. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 5. Gewässerschutz / Versickerung a) Das Bauvorhaben umfasst unter anderem das Erstellen von Gebäuden, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt, und eine Versickerungsanlage. Beides erfordert eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 KGSchG21 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a und c KGV22).