Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ein spezialisiertes Ingenieurunternehmen, die M.________AG beigezogen und die Stabilität des Baugrundes sowie die mögliche Beeinträchtigung der Quellfassungen auf dem Nachbargrundstück untersuchen lassen. Die M.________AG kam zum Schluss, eine Beeinträchtigung der Quellfassungen sei nicht zu erwarten; sie empfahl aber Massnahmen zur Hangsicherung und zur Beweissicherung hinsichtlich der Quellfassungen.20