Umstand müsse beim Bauen Rechnung getragen werden. Der Bericht verweist damit auf die Eigenverantwortung der Bauherrschaft, bietet aber keine Grundlage, um von der Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren besondere Massnahmen oder Nachweise zu verlangen. Das Baurecht beschränkt sich darauf, die Bauherrschaft auf die Regeln der Baukunde zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 BauV). Diese müssen eingehalten werden auch ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. Allfällige durch die Bautätigkeit verursachte Schäden auf Nachbargrundstücken sind auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen.