Sie entfalten jedoch keine Rechtswirkung und begründen Privaten gegenüber weder Rechte noch Pflichten.19 Die Beschwerdegegnerin kann daher gestützt auf den Bericht zur Ortsplanung nicht verpflichtet werden, ein hydrogeologisches Gutachten einzureichen. Im Übrigen erwähnt der Bericht die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens nicht im Zusammenhang mit allfälligen Hangrutschen, sondern wegen Quellen, die sich auf einer anderen Parzelle befinden. Zur Rutschgefahr auf der Bauparzelle hält der Bericht nur fest, Rutschungen seien aufgrund der Steilheit des Geländes nicht ausgeschlossen und diesem