c) Die Beschwerdeführenden berufen sich im Zusammenhang mit den befürchteten Hangrutschen auf den Bericht zur Ortsplanung 2007/2009, der die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens im Baubewilligungsverfahren fordere. Bei diesem Bericht handelt es sich um einen Planungsbericht im Sinne von Art. 47 RPV17 in Verbindung mit Art. 118 BauV18. Planungsberichte richten sich in erster Linie an die kantonale Genehmigungsbehörde und dienen zur Verständlichkeit und Erläuterung der Ortsplanung. Sie entfalten jedoch keine Rechtswirkung und begründen Privaten gegenüber weder Rechte noch Pflichten.19