Vorliegend handelt es sich nicht um ein besonders sensibles Bauvorhaben. Für normale Objekte in Gebieten mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) gelten keine öffentlichrechtlichen Einschränkungen. Hier sind Personen nicht gefährdet und Schäden können in der Regel mit einfachen Massnahmen vermieden werden. Diese Massnahmen sind der Eigenverantwortung der Bauherrschaft zu überlassen.16 Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin keine Sicherheitsmassnahmen nachzuweisen hat.