b) Das Baugesetz teilt die Gefahrengebiete in Gebiete mit erheblicher Gefahr (rote Gefahrengebiete), solche mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) und solche mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) ein (Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3 BauG). Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die RA Nr. 110/2015/130 12