a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Baugrundstück befinde sich in der gelben Gefahrenzone und im Bereich von Hangmuren. Der Hang, an dem sich die Bauparzelle befinde, enthalte viel Wasser, das in Quellen unterhalb der Bauparzelle zu Tage trete. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Bautätigkeit an den Nachbarliegenschaften Schäden durch Wasser entstehen könnten. Im Bericht zur Revision der Ortsplanung sei festgehalten, dass Rutschungen nicht ausgeschlossen seien und deshalb im Baubewilligungsverfahren ein hydrogeologisches Gutachten erstellt werden müsse. Ohne ein solches Gutachten dürfe das Bauvorhaben nicht bewilligt werden.