f) Die Vorinstanz hält dazu zwar grundsätzlich richtig fest, sie müsse Lärmgutachten, die als Grundlage für die Einzonung von Grundstücken dienten, im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüfen oder weitere Abklärungen treffen. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Sonderfall: Die Planungsbehörden haben im Zeitpunkt der Einzonung nicht abschliessend geprüft, ob der massgebende Planungswert eingehalten ist, und diese Prüfung ins Baubewilligungsverfahren verschoben. Daher obliegt diese Prüfung hier den Baubewilligungsbehörden und die Bauherrschaft trägt ein gewisses Risiko, dass der Planungswert überschritten wird. Diesfalls würde es der Gemeinde