12 BGE 126 II 480 E. 6 13 BGE 126 II 480 E. 6c RA Nr. 110/2015/130 11 verwendet. Solche Unterschiede mögen in vielen Fällen nicht relevant sein; vorliegend könnten sie sich aber auswirken. Der gestützt auf die Messungen von 2013 ermittelte Beurteilungspegel ist daher zu wenig aussagekräftig. Es sind zusätzliche Messungen notwendig, um ein aussagekräftigeres Resultat zu erhalten. Der Sachverhalt ist noch ungenügend abgeklärt. Es ist eine neue Lärmbeurteilung, basierend auf neuen projektbezogenen Messungen und den Betriebsdaten 2012 bis 2014, erforderlich.